Spezielle Berufsgruppen
Haftpflicht Wohnimmobilien-Verwaltung
Schutz für Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO
Als Wohnimmobilienverwalter tragen Sie ein hohes Maß an Verantwortung – gegenüber Eigentümern, Mietern und Dienstleistern.
Ein einzelner Organisationsfehler, eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung oder eine versäumte Frist kann schnell zu kostspieligen Auseinandersetzungen und Haftungsansprüchen führen. Hinzu kommen Pflichten rund um Verkehrssicherheit, Instandhaltung, Datenschutz und die ordnungsgemäße Dokumentation.
Umso wichtiger ist es, dass Sie Prozesse sauber absichern – und sich selbst sowie Ihr Unternehmen zuverlässig schützen.
Häufig gestellte Fragen
Wichtige Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz
Wer ist versichert?
Als selbständiger Wohnimmobilienverwalter haften Sie – jedenfalls soweit es Ihre Berufsausübung betrifft – nicht nur für Ihre eigenen Fehler, sondern auch für Schäden, die Ihre Mitarbeiter verschuldet haben.
Und mit ein bisschen Pech kann man Sie – all Ihrer Umsicht und Sorgfalt zum Trotz – sogar haftbar machen für Schäden, die nur vorgeblich auf Ihr Verhalten oder das Ihrer Mitarbeiter zurück zu führen sind, tatsächlich aber nicht in Ihre Verantwortung fallen.
Versichert sind Wohnimmobilienverwalter:
Wohnimmobilienverwalter ist, wer Immobilien für Dritte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder als Mietverwalter verwalten will. Das bedeutet, wenn Sie gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten.
Was ist versichert?
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt den Gewerbetreibenden für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Vermögensschäden sind sämtliche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit der Wohnimmobilienverwaltung.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind u.a.:
- Verwaltung von eigenem Haus- und Grundbesitz
- die Tätigkeit als Immobiliensachverständiger
- die Energieberatung
Versicherungssummen
- 500.000 EUR bis 2.000.000 EUR je Schadenfall frei wählbar
- 2 bis 6-fache Maximierung möglich
- höhere Versicherungssummen auf Anfrage
- 50.000 EUR für Verletzungen von Datenschutzgesetzen oder berufsständischen Vorschriften (Geheimhaltungsklausel)
- 100.000 EUR für Schäden wegen Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung (AGG-Deckung)
- 50.000 EUR für unmittelbar erlittene Eigenschäden
Zusatzbausteine
- wissentliche Pflichtverletzung
- erweiterte Übernahme Nachhaftung
- Cyber Risk-Annex
- Straf-Rechtsschutz-Annex
- unredliche Mitarbeiter (VSV)
gesetzliche Bestimmungen
Seit dem 01.08.2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter die Verpflichtung eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Erforderlicher Umfang der Berufshaftpflichtversicherung:
- Mindestversicherungssumme
- 500.000 EUR je Versicherungsfall
- 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- unbegrenzte Nachhaftung für alle in der Vertragslaufzeit vorkommenden Verstöße
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
Nach Erlaubniserteilung unterliegt der Gewerbetreibende einer Weiterbildungsverpflichtung von 20 Zeitstunden in drei Kalenderjahren.
Klauseln
- Facility-Management-Tätigkeiten (Analyse, Dokumentation, Planung, Verbesserung und Steuerung aller kostenrelevanten Vorgänge rund um ein Gebäude inklusive seiner Anlagen und Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers)
- Tätigkeit als Verwaltungsbeirat gemäß § 29 WEG
- Ansprüche aus Rechtsverhältnissen mit Dritten
Mögliche Prämiennachlässe
- Mitgliedschaft beim DDIV und BFW
- Laufzeitnachlass
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