Spezielle Berufsgruppen
Haftpflicht Wertpapiervermittler & vertraglich gebundene Vermittler
Schutz für Wertpapiervermittler und vertraglich gebundene Vermittler in Österreich
Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit des Wertpapiervermittlers (WPV) gemäß §§ 94 Z 77, 136b GewO, §§ 1 Z 45, 37 WAG bzw. vertraglich gebundenen Vermittlers (vgV) gemäß §§ 1 Z 44, 36 WAG
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Häufig gestellte Fragen
Wichtige Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz
Wer ist versichert?
Versichert sind Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig nachfolgende Tätigkeiten ausführen:
Wertpapiervermittler
- Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 lit. a und c WAG
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 lit. a und c WAG zum Gegenstand haben
vertraglich gebundener Vermittler
- Förderung des Dienstleistungsgeschäfts
- Akquisition von Neugeschäften
- Annahme / Übermittlung von Kundenaufträgen
- Platzieren von Finanzinstrumenten
- Anlageberatung hinsichtlich der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die vom Rechtsträger (Haftungsdach) angeboten werden
Versicherungssummen
- 250.000 EUR bis 1.000.000 EUR je Schadenfall frei wählbar
- höhere Versicherungssummen auf Anfrage
- 20.000 EUR für Verletzungen einer Geheimhaltungsverpflichtung
Zusatzbausteine
(im Rechenmodul wählbar)
- Betriebs-Haftpflicht
- wissentliche Pflichtverletzung
- erweiterte Übernahme der Nachhaftung
Gesetzliche Bestimmungen
Es besteht keine Verpflichtung zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Tätigkeit der Wertpapiervermittlung als auch des vertraglich gebundenen Vermittlers kann aber versichert werden. Das ist sinnvoll, weil es die rechtliche Möglichkeit gibt, den WPV bzw. den vgV bei einem Schaden direkt in Anspruch zu nehmen, nämlich
Wertpapiervermittler
- wenn er nicht offenlegt, für welchen Geschäftsherren er arbeitet;
- wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat;
- wenn er das persönliche Vertrauen des Anlegers in besonderem Maße in Anspruch nimmt;
- wenn das Wertpapierunternehmen einen Schaden erleidet (Regressansprüche).
vertraglich gebundener Vermittler
- wenn er dem Kunden nicht unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er im Namen und im Auftrag seines Haftungsträgers tätig ist und / oder
- wenn er deliktisch gehandelt hat.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung (WPV)
- Nachweis eines Vertretungsverhältnisses mit einem oder mehrerer Haftungsträger
- Nachweis der Befähigung (Befähigungsprüfung oder individueller Nachweis besonderer Kenntnisse)
Nach Erlaubniserteilung unterliegt der Gewerbetreibende einer Weiterbildungsverpflichtung von 40 Zeitstunden innerhalb von 3 Jahren.
Voraussetzungen für die Eintragung ins bei der FMA geführte Register (vgV)
- Berechtigung gemäß § 136a GewO, sofern in Österreich tätig
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis besonderer Kenntnisse
Mögliche Prämiennachlässe
- Schadenfreiheitsrabatt
- Laufzeitnachlass
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