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Verkehrshaftung
Verkehrshaftungsversicherung
Sofern ein Wareninteressent seine Güter nicht selbst befördert oder einlagert, erteilt er in der Regel einen entsprechenden Auftrag an ein Logistikunternehmen z. B. einen Spediteur. Der Transport- resp. Lagervertrag basiert üblicherweise auf nationalen oder internationalen Gesetzen, Konventionen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Standards wie z. B. HGB, CMR, Montrealer Übereinkommen oder die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) beinhalten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und regeln somit auch die entsprechende Haftung der Verkehrsträger.
Die Verkehrshaftungsversicherung als übergreifender Begriff deckt Ihre Haftung als Logistikunternehmen auf Basis der o. g. Standards. Darüber hinausgehende Sonder-Haftungsvereinbarungen (z. B. im Falle von Schwergut-Projekten oder bei umfangreichen Logistikverträgen) sind grundsätzlich auch hierunter versicherbar.
In Kooperation mit dem Spezialmakler ATS Hamburg Versicherungsmakler GmbH - wie wir Teil der Global Gruppe - decken wir eine hohe Breite des Transport-Versicherungsmarktes ab.
Welche Gefahren sind in der Regel versichert?
Versichert gilt Ihre Haftung für Sachsubstanzschäden der eingelagerten bzw. beförderten Ware sowie für bestimmte, aus mangelhafter Ausübung des Verkehrsauftrages resultierende Vermögensschäden (z. B. infolge von Lieferfristüberschreitungen). Da ein Logistikunternehmen in vielen Fällen nicht zum vollen Ersatz verpflichtet ist, sondern sich auf die Haftungsbegrenzungen des zur Anwendung kommenden „Haftungsregimes“ berufen kann, ersetzt auch der Versicherer den Schaden ggf. nur in gleichem Umfang und gleicher Höhe.
Ähnlich wie bei der Betriebshaftpflichtversicherung gewähren die Versicherer Deckungsschutz für die Befriedigung berechtigter sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die gegen Sie als Logistikunternehmen auf Basis des zugrundeliegenden Verkehrsvertrages gerichtet werden.
Ausschluss der Haftung
Die Haftung als Frachtführer ist in folgenden Fällen ausgeschlossen. Hier steht Ihnen über die Verkehrshaftungsversicherung grundsätzlich eine Abwehrdeckung zur Verfügung:
- Unabwendbarkeit des Schadeneintritts
- Ungenügende Kennzeichnung des Gutes
- Mangelhafte Verpackung/Verladung durch den Absender
- Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
Ausschluss der Deckung
Versichert sind zwar viele gesetzliche Haftungsrisiken abgesichert, bestimmte Schäden und Risiken werden jedoch üblicherweise ausgeschlossen oder nur eingeschränkt gedeckt. Typische Ausschlüsse, auch im Rahmen der Abwehrdeckung, sind:
- Vorsätzlich verursachte Schäden
- Vertragsstrafen, Bußgelder und Geldstrafen, soweit keine ausdrückliche Mitversicherung vereinbart wurde.
- Schäden aufgrund von Lieferfristüberschreitungen oder Terminverzug, soweit keine ausdrückliche Mitversicherung vereinbart wurde.
- Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Terror, Kernenergie oder ähnliche außergewöhnliche Ereignisse.
- Schäden an bestimmten hochwertigen Gütern, , soweit keine ausdrückliche Mitversicherung vereinbart wurde.
- Schäden durch ungeeignete oder mangelhafte Verpackung,
- Schäden durch Inventurdifferenzen oder ungeklärten Schwund
- Eigenschäden des Versicherungsnehmers
- Haftungsübernahmen über die gesetzliche Haftung hinaus, wenn ein Unternehmen vertraglich weitergehende Haftungen übernimmt und diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.
- Bekannte Vorschäden oder bereits eingetretene Schäden
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